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Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.
Der SPEZIALDIALOG „Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen - soweit möglich - anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.
Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 31. Dezember 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Flyer mit weiteren Informationen zum Download
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.11.2020, Nr. 16, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Veräußerungsrücklage: Beginn der Herstellung
Der Herstellungsbeginn – hinsichtlich der Veräußerungsrücklage – ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung ausgehen zu können (BFH vom 9.7.2019, X R 7/17, BStBl. II 2020, 635; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 006b 2019 0003).
Bei der Anwendung der Veräußerungsrücklage bei Gebäuden und der Verlängerung der Reinvestitionsfrist von vier auf sechs Jahre muss vor Ablauf der Vierjahresfrist der Herstellungsbeginn eintreten. Reine Vorbereitungsarbeiten sind unzureichend; „ins Werk gesetzt“ werden hinsichtlich des Gebäudes ist ausreichend.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer