Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher hatte die OFD Niedersachsen (OFD-Verfügung vom 22.12.2105, S 7109-31-St 171, DStR 2016, 814) bereits erläutert, dass bei der Spende von nicht mehr verkäuflicher Ware umsatzsteuerrechtlich eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) vorliegt, deren Wert gegen 0 € tendieren wird.
Als Beispiele wurden genannt
- Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln (s. Tz. III Nr. 2 USt-Kartei S 7100 Karte 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Behandlung der Tafeln)
oder
- Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher Etikettierung oder unzureichender Befüllung.
Hinweis:
Wir hatten in unserer Seminarreihe „Aktueller Steuerdialog I/2017 Mitarbeiter“ hierüber in unserem Anwendungsbereich zur Finanzbuchhaltung berichtet. In unserer Datenbank „zeitstaerken.PLUS“ finden Sie die entsprechende Ausarbeitung unter der Datenbank-Nr. AD 0500 0010 2017 0002.
Jetzt konkretisiert die OFD Niedersachsen (OFD-Verfügung vom 27.3.2017, S 7109-31-St 171, DB 2017, 941) die Anwendung für Artikel des Non-Food-Bereichs.
Hier kann sich eine Verkaufsunfähigkeit beispielsweise ergeben, wenn die Ware
- aufgrund eines Verpackungsfehlers, einer Falschetikettierung oder Ähnlichem vernichtet werden müsste
oder
- aufgrund von erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen ist.
In diesen Fällen ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, so dass entweder keine oder nur eine geringfügige Umsatzsteuer entsteht.
Hinweis:
Für Lebensmittel bleibt die Formulierung unverändert, d. h. die Anwendung betrifft die Spende von Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann