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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Termine:
Themenblock I
Freitag 13.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 24.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock II
Freitag 20.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 31.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Themenblock III
Freitag 27.01.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Dienstag 07.02.2023 9 Uhr - 12 Uhr
Ganztag (Themenblöcke I- III)
Dienstag 14.02.2023 9 Uhr - 17 Uhr
Bis zum 31.10.2022 erhalten Sie einen Frühbucherrabatt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Umsatzsteuerliche Entnahmehandlung zur Vermeidung des „ewigen Seeling-Modells“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
können Sie sich noch an den Hype um das sog. Seeling-Modell erinnern? Vorsteuerabzug trotz überwiegender Selbstnutzung einer privaten (Wohnzweck-)Immobilie. Aufgrund der ausgelösten, umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe ergab sich ein über zehn Jahre gestreckter (Vor-)Finanzierungseffekt. Dieses Modell ist bei Anschaffungen oder Herstellungsbeginn seit dem 01.01.2012 nicht mehr anwendbar.
Nachteil
Die unentgeltliche Wertabgabe ist unabhängig vom zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum „unendlich“, d. h. solange die Immobilie im umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen verweilt und die private Nutzung anhält. Das Stoppschild der unentgeltlichen Wertabgabe muss durch eine Handlung des Unternehmers selbst aufgestellt werden.
Voraussetzung
Es ist darauf zu achten, dass der bzw. die Vorsteuerberichtigungszeiträume aus der (i) Anschaffung/Herstellung der Immobilie und aus separaten Renovierungsmaßnahmen abgelaufen sind, damit das Stoppschild „Entnahme aus dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen“ ohne Beeinträchtigungen das Ziel erreicht. Dabei ist eine monatsgenau Betrachtungsweise anzuwenden. Beispiel: Das Seeling-Modell wurde mit Wirkung des Dezember 2011 ausgelöst und seit dem Februar 2022 mit einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund tatsächlich eingetretener außerunternehmerischer Selbstnutzung erhoben und abgeführt. Der zehnjährige Vorsteuerberichtigungszeitraum läuft damit mit Ablauf des Januar 2022 aus. Jetzt bedarf es der Handlung des Unternehmers als „Stoppschild“.
Entnahme
Die Immobilie ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt ausdrücklich, d. h. schriftlich als Entnommen aus dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen anzuzeigen, weil es weder ein bilanzielle noch eine ertragsteuerrechtliche Entnahme ist (keine Buchung).
Formulierungsvorschlag
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigt der u. a. Unternehmer – Herr [Name], Steuernummer: [xxx] – Ihnen gegenüber an, dass das Investitionsgut „[PLZ, Ort, Straße, Hausnummer] aus dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen zu 100 % mit Ablauf des Monat [xxx 2022] entnommen worden ist (Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE). Die Vermietungstätigkeit für dieses Objekt wurde zeitgleich beendet.“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion