Umsatzsteuerbare Leistungen: Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts

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SPEZIALDIALOG: Transparenzregister als Vollregister

Schaubild

Das Transparenzregister wird vom Auffüllregister zum Vollregister. Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollständig eingetragen sein müssen. Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung. Viele Regeln sind zu beachten.

Der SPEZIALDIALOG stellt einen inhaltlichen Ablauf der wichtigsten Regeln auf und erläutert durch ausgewählte Anwendungsbeispiele die Umsetzung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termine:
Dienstag, 18.01.2022, 10:00 – 11:30 Uhr
Montag,   28.03.2022, 10:00 – 11:30 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 10.11.2021, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Umsatzsteuerbare Leistungen: Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts

Abmahnungen durch einen Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Rechtsverletzer sind umsatzsteuerpflichtig (BFH vom 13.2.2019, XI R 1/17, BStBl. II 2021, 785; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2019 0001).

Die Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer bezahlte Betrag.


Hinweis

Die Finanzverwaltung folgt dem BFH, indem der Aufwendungsersatz aufgrund von (i) urheberrechtlichen oder (ii) wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eines Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren ist (BMF-Schreiben vom 01.10.2021, III C 2 – S 7100/19/10001; zeitstaerken.PLUS: FD 0500 0001 2021 0004).


Zeitliche Anwendung

(1) Die Grundsätze dieses Anwendungsschreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.  (2) Nichtbeanstandungsregelung: Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer