Umsatzsteuer: Wechsel zur Ist-Versteuerung

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Schaubild

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 + Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


Umsatzsteuer: Wechsel zur Ist-Versteuerung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Finanzamt gewährt auf Antrag, dass ein Unternehmer für die Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer, abweichend von der sog. „Soll-Versteuerung“ („nach vereinbarten Entgelten“; § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), die sog. „Ist-Versteuerung“ anwendet („nach vereinnahmten Entgelten“; § 20 Satz 1 UStG).

Voraussetzung für die Anwendung der Ist-Versteuerung ist allerdings, dass der Unternehmer eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr hat nicht mehr als 600.000 € [bis 2019: 500.000 €] betragen,
  • der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (§ 148 AO) oder
  • der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Hinweis:

Mit Wirkung ab 2020 wurde die Gesamtumsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung gesetzlich auf 600.000 € angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).


Beratung:
Da infolge der Corona-Krise die Umsätze bei vielen Unternehmern eingebrochen sind, sollten ab 2021 die Einzelfälle auf die Möglichkeit der umsatzsteuerrechtlichen Umstellung hin zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten überprüft werden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion