Umsatzsteuer: Weitere Informationen zur (neuen) EU-einheitlichen Umsatzschwelle

 Werbung SPEZIALDIALOG

Schaubild

Anwendungsschreiben: Abgrenzung Geldleistung vs. Sachbezug (Gutscheinregelung)
Seit dem 01.01.2020 sind die gesetzlichen Anwendungsregeln für die sog. Gutscheinregelung verschärft. Diese Steuergesetzänderung(en) – insbesondere hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – haben für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Das bundeseinheitliche finanzamtliche Anwendungsschreiben umfasst 10 Seiten, erläutert den klassischen wie auch den modernen Gutschein. Wir bringen das Thema auf den Punkt mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.

Termine:
Donnerstag, 01.07.2021, 10.00 - 11.30 Uhr
Montag, 06.09.2021, 10.00 - 11.30 Uhr

Aktueller Flyer zum Spezialdialog Download.

Zur Buchung


Umsatzsteuer: Weitere Informationen zur (neuen) EU-einheitlichen Umsatzschwelle

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachstehend wollen wir Ihnen weitere Erkenntnisse zur neuen EU-einheitlichen Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) anhand häufig gestellter Fragen geben:

Frage 1: Beträgt die neue Umsatzschwelle pro EU-Ausland 10.000 €?

Antwort 1: Abweichend von den bisher bekannten Lieferschwellen der Einzel-EU-Mitgliedstaaten ist die neue 10.000 €-Umsatzschwelle EU-einheitlich zu verstehen. Es sind also hierfür die maßgebenden Umsätze gegenüber „Nichtunternehmern“ sämtlicher EU-Mitgliedstaaten heranzuziehen.

Frage 2: Wird die 10.000 €-Umsatzschwelle für 2021 wegen der erstmaligen Anwendung am 01.07.2021 auf 5.000 € halbiert? Oder gilt für das halbe Jahr 01.07.-31.12.2021 die 10.000 €-Umsatzschwelle als statischer Jahreswert?

Antwort 2: Für die Beurteilung, ob das „Bestimmungslandprinzip“ für die Lieferortsbestimmung greift, ist der Schwellenwert von 10.000 € sowohl für das gesamte Kalenderjahr 2020 als auch 2021 maßgeblich. Sobald eine Überschreitung der 10.000 € in einem Kalenderjahr erfolgt, greift das Bestimmungslandprinzip. Hierbei sind die Umsätze aus Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe – EU-weit – heranzuziehen (§ 3c Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 3a Abs. 5 Satz 2 bzw. § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG). Eine Halbierung der Umsatzschwelle für das Jahr 2021 ist nicht vorgesehen. Die Umsatzgrenze ist ein unveränderbarer Jahreswert.

Ergebnis: Das Bestimmungslandprinzip findet ab dem 01.07.2021 Anwendung, wenn die 10.000 €-Umsatzschwelle (i) im Vorjahr (2020) und/oder (ii) im laufenden Jahr (2021) überschritten ist (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG – Umkehrschluss).


Hinweis

Kommt es unterjährig – ohne Vorjahresüberschreitung – erstmals zu einem Überschreiten der 10.000 €-Umsatzschwelle, soll das Bestimmungslandprinzip ab dem ersten Umsatz Anwendung finden, der zur Überschreitung führt.


Frage 3: Kann das Bestimmungslandprinzip auch Anwendung finden, wenn die 10.000 €-Umsatzschwelle weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten wird?

Antwort 3: Ja, der Unternehmer kann auf die Anwendung der EU-einheitlichen Umsatzschwelle von 10.000 € verzichten und unabhängig von der Höhe der betroffenen Umsätze das Bestimmungslandprinzip anwenden (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG). Der Unternehmer muss dafür allerdings die Verzichtserklärung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt abgeben. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 3 UStG).

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer