Überbrückungshilfe: Zeitlich verzögerte Einführung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

empfanden wir alle doch früher den 1.7. eines Jahres als einen herrlichen Tag, der für viele von uns den Start in die Ferien, in den Urlaub oder in eine entspannte Sommerpause bedeutete, war es dieses Jahr 2020 ganz anders. Aber dieses Jahr 2020 ist soundso ganz anders und ein bisschen surreal.

Die Änderungen in der Umsatzsteuer – (i) Wechsel des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020, BGBl. I 2020, 1385) und (ii) die Senkung der Umsatzsteuersätze (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512) – sind verabschiedet und veröffentlich. Rechtszeitig zum 1.7.2020. Nur eine Sommerpause oder eine Erholung von Corona, Kug und Maßnahmenberatung gibt dabei nicht.

Der Sachverhalt bei der  Überbrückungshilfe stellt sich genau anders herum da. Sie war für heute angekündigt und viele Mandanten riefen unentwegt an und wollten uns aktiv sehen. Nun gab es gestern eine Veröffentlichung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg wegen der zeitlichen Verzögerung:

„Eine Antragstellung ist noch nicht möglich. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Fragen beantworten können. Voraussichtlich können ab 8. Juli 2020 (i) Anträge über ein vom Bund eingerichtetes Portal gestellt werden. Zudem werden vom Bund eine (ii) Hotline und (iii) FAQs zur Verfügung gestellt. Auch zu Fragen zur Förderung des fiktiven Unternehmerlohns als Landesförderung können noch keine verbindlichen Antworten gegeben werden. Das Land (BaWü) befindet sich noch in Abstimmung mit dem Bund.“

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion