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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Mittwoch, 29.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 12.05.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Tauschähnlicher Umsatz: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken entschieden (BFH vom 30.06.2022, V R 25/21, BStBl. II 2026, 254).
📌 Sachverhalt
Eine luxemburgische Aktiengesellschaft überließ zwei im Inland wohnenden Arbeitnehmern geleaste Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung. Die Privatnutzung war arbeitsvertraglich vereinbart und wurde tatsächlich in Anspruch genommen.
❓ Streitfrage
Zu entscheiden war, ob die private Fahrzeugüberlassung als steuerbarer Umsatz anzusehen ist, wenn die Gegenleistung in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegt.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH bejahte einen steuerbaren Umsatz. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die private Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird. Die Fahrzeugüberlassung ist dann als entgeltliche Leistung zu behandeln.
🧭 Praxishinweis
Bei arbeitsvertraglich vereinbarter und tatsächlich genutzter Privatnutzung eines Dienstwagens ist die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig zu prüfen.
🤝 Beratung
In der Beratung sollte insbesondere geklärt werden, ob die Dienstwagenüberlassung individuell vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich mitprägt.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 254 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2022 0012).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann