Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Modul 4

Termine Modul 4:
Mittwoch,     29.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     12.05.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags entschieden (BFH vom 05.11.2025, I R 37/22). 

📌 Sachverhalt
Eine GmbH hatte mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die in den Streitjahren entstandenen Gewinnabführungsansprüche wurden zwar auf einem Konto verbucht, tatsächlich fehlte es aber an einer ordnungsgemäßen Verrechnung und an einer zeitnahen Erfüllung der fälligen Ansprüche. 

Streitfrage
Genügt es für die steuerliche Anerkennung der Organschaft, dass Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann später erfüllt oder auf einem Konto gesammelt werden, oder ist eine zeitnahe und ordnungsgemäße Umsetzung während der gesamten Vertragslaufzeit erforderlich? 

⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zurückgewiesen und klargestellt, dass ein Gewinnabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt ist, wenn die daraus entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen zutreffend abgebildet und die fälligen Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Nach der Entscheidung reicht eine Erfüllung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit aus; eine bloße Ansammlung von Forderungen auf einem unechten Verrechnungskonto oder eine erst Jahre später erklärte Aufrechnung genügt dagegen nicht. Fehlt es daran, wird die körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft nicht anerkannt.

🧭 Praxishinweis
Für die Praxis kommt es nicht nur auf den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags an, sondern vor allem darauf, dass Buchung, Verrechnung und Ausgleich der Ansprüche laufend sauber und zeitnah umgesetzt werden. 

🤝 Beratung
Beratungsbedarf kann vor allem dort bestehen, wo Gewinnabführungsverträge über Verrechnungskonten abgewickelt werden oder ältere Organschaftsstrukturen in der praktischen Umsetzung nicht durchgängig dokumentiert sind. 

Das Urteil wurde nach dem derzeit abrufbaren Stand weder im Bundessteuerblatt Teil II nachgewiesen noch in der aktuellen BMF-Liste der zur Veröffentlichung vorgesehenen BFH-Entscheidungen vom 16.03.2026 aufgeführt und ist daher für die Finanzverwaltung nicht allgemein bindend.

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann