Tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

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Tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

viele Steuerfestsetzungs- und/oder Feststellungsverfahren stehen an dem Punkt „noch offen“, da die Finanzverwaltung den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nicht akzeptiert. Dabei wird auf ein BMF-Schreiben als Arbeitsanweisung verwiesen (BMF-Schreiben vom 22.02.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005, BStBl. I 2023, 332). Genau dieses BMF-Schreiben wurde jetzt ersatzlos aufgehoben; „der Weg ist als frei“. Sie sollten Ihrem Begehren nochmals eine „Rückenstärkung“ geben. Wir haben Ihnen dafür einen Formulierungsvorschlag zur Übermittlung an das jeweils örtlich zuständige Finanzamt vorbereiten.

Formulierungsvorschlag

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Rahmen der o. a. Steuerfestsetzung mittels Sachverständigengutachten (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021) eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen.

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005, BStBl. I 2023, 332 wurden kürzlich ersatzlos zurückgenommen. Damit werden die BFH-Urteile vom 28.07.2021, IX R 25/19 und vom 23.01.2024, IX R 14/23 vollumfänglich anwendungsfähig. Eine Steuergesetzänderung oder Änderung der EStDV ist nicht eingetreten. 

[Eine innere und äußere Ortsbesichtigung hat am [xx.xx.xxxx] stattgefunden.]

Wir beantragen die Akzeptanz der nachgewiesenen, tatsächlichen Nutzungsdauer.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann