Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 24.01.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 06.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 15.03.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.11.2023, Nr. 21 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Steuerliche Gewinnermittlung: Betriebsausgabenpauschale
Der BFH hat bestätigt, dass pauschale Betriebsausgaben finanzamtliche Billigkeitsregelungen darstellen und deshalb in den Anwendungsregeln finanzamtlich festgelegt werden können/sollen (BFH vom 04.07.2023, VIII R 29/20, BStBl. II 2023, 1005; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2023 0008).
Der BFH erläutert wiederholend, dass er bei Billigkeitsregelungen in den finanzamtlichen Richtlinien und Handbüchern nur eingeschränkt prüft, dass keine Willkür angewendet wird. Die festgelegten Voraussetzungen zur Nutzung der Billigkeitsregelung liegen in den Händen der Finanzverwaltung.
Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass das Zeitkriterium den Unterschied einer hauptberuflichen und nebenberuflichen Tätigkeit ausmacht. Hauptberuflich ist jemand tätig, wenn er mindestens im zeitlichen Umfang mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum tätig wird. Bis zu einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs liegt eine Nebenberuflichkeit vor.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann