Steuergesetzgeber: Erhöhung des Bruttolistenpreises bei 0,25%-Methode (Wachstumschancengesetz)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Kombi A

Akt-StD III-2023 - Modul 1

Termin Kombi A:
Freitag,     29.09.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher kann die 0,25%-Methode beim Eigenverbrauch oder geldwerten Vorteil für E-Autos angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis (hier: ohne Sonderausstattung) nicht mehr als 60.000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 Nr. 3 EStG).

Jetzt – im Sinne der Zukunft - ist eine Grenzwerterhöhung von 60.000 € auf 80.000 € geplant (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 Nr. 3 EStG-E). Diese Erhöhung soll (allerdings erst) für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 wirken.

Beratung: Auslieferungen von E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 € und nicht mehr als 80.000 € sollten erst im Jahr 2024 erfolgen.


Hinweis:

Leider ist nicht erkennbar, ob die Neuregelung früher angewendet werden darf! Vorsicht - damit ist derzeit nicht zu rechnen.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann