Stand der Dinge: Das richtige „steuerrechtliche“ Weihnachtsgeschenk

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das FG Bremen hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn von Dritter Seite (§ 37b EStG) darstellt (FG Bremen vom 17.1.2017, 1 K 111/16-5, LEXinform 5020035; zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: RD 0001 037b 2017 0003). 


Beispiel:

Der Unternehmer plant seine Weihnachtsgeschenke 2017. Diese Weihnachtsgeschenke sollen (ausschließlich) an Geschäftskunden oder an Mitarbeiter der Geschäftskunden ausgegeben werden. Es steht alternativ zur Diskussion

a) Schokoladen-Präsent im Wert von (brutto) 9,99 € (1.000 Stück) oder

b) Prosecco-Präsent im Wert von (brutto) 19,99 €  (1.000 Stück)

Die Finanzverwaltung greift Geschenke im Wert von mehr als 10 € auf, soweit keine 30 %ige Pauschalsteuer für (alle) Sachzuwendungen an fremde Dritte von Seiten des Schenkers (§ 37b Abs. 1 EStG) entrichtet worden ist.


Hinweis:

Es ist ratsam, Arbeitgeber-Mandanten die Ergänzung des Arbeitsvertrages zu empfehlen, dass eine Mitteilungspflicht Ihrer Arbeitnehmer bei Entgegennahme von Preisvorteilen, Rabatten und Geschenken (> 10 €) entsteht, damit eine fachkundige Besteuerungsentscheidung getroffen werden kann (Download: Musterschreiben).


Beratung: Das beste (unproblematischste) „steuerrechtliche“ Weihnachtsgeschenk an Geschäftskunden und/oder Mitarbeiter der Geschäftskunden usw. ist das „kleine Weihnachtspräsent“ („Schokoladen-Prinzip") im Wert bis zu (brutto) 10 €.


Lösung:

a) „Schokoladen-Präsent“

Weil der Wert die sog. 10 €-Grenze nicht überschreitet - hier: (brutto) 9,99 € - werden keine steuerrechtlichen Konsequenzen für das Weihnachtsgeschenk beim Schenker oder Beschenkten ausgelöst. Der Schenker kann die Aufwendungen in vollen Höhe als Betriebsausgaben und gegebenenfalls den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

b) „Prosecco-Präsent“ 

Dieses Weihnachtsgeschenk übersteigt die sog. 10 €-Grenze, so dass grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Der Schenker kann die 30 %ige Pauschalsteuer anwenden und damit die „Nebenbelastungen“ übernehmen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann