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Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.
Der SPEZIALDIALOG „Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen - soweit möglich - anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.
Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 31. Dezember 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Zur Buchung
Spreizung des Umsatzsteuersatzes für Speisen und Getränke im Rahmen der Mahlzeitengestellung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – mit dem ermäßigten Steuersatz (5 % bzw. 7 %) im Begünstigungszeitraum 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 wirkt sich auch auf die Fälle der Arbeitnehmer-Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber aus.
Arbeitnehmer-Mahlzeitengestellung
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiter/-innen abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (R 8.1 Abs. 4, Abs. 7 LStR).
Der Sachbezugswert für Mahlzeiten/Verpflegung, die ab 2020 gewährt werden beträgt
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 €
- für ein Frühstück 1,80 €
Zu dem Begriff der „Mahlzeit“ gehören alle (i) Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen (ii) Getränke (H 8.1 Abs. 7 „Begriff der Mahlzeit“ LStH; BFH vom 21.3.1975, VI R 94/72, BStBl. II 1975, 486).
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
Bei der Arbeitnehmer-Mahlzeitengestellung kann für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) aus Vereinfachungsgründen in bestimmten Fällen von den lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerten ausgegangen werden, wobei der Sachbezugswert sodann als Bruttowert anzusehen ist, aus dem zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 2 und 3 UStAE).
Da im Begünstigungszeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 in der Gastronomie unterschiedliche Steuersätze gelten für die (i) Speisenlieferung/-dienstleistung (5 % bzw. 7 %) und die (ii) Getränkeabgabe (16 % bzw. 19 %), sind die amtlichen Sachbezugswerte als Brutto-Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke aufzuteilen in einen (i) Speisenanteil und einen (ii) Getränkeanteil.
U. E. kann aus Vereinfachungsgründen, unter sinngemäßer Anwendung der von der Finanzverwaltung für die Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bei gastronomischen Kombiangeboten veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006, BStBl. I 2020, 610; zeitstaerken.PLUS: FD 0500 0012 2020 0018), die Aufteilung der lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerte im Verhältnis 70:30 für den (i) Speisenanteil und den (ii) Getränkeanteil zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erfolgen.
Hinweis
Wir haben die von uns empfohlene Vorgehensweise in der Praxis bereits beim BMF angefragt. Sobald wir eine Antwort von Seiten der Finanzverwaltung erhalten, werden wir diese selbstverständlich über unseren Newsletter weiterreichen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer