Senkung der Umsatzsteuersätze

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

„Die Katze ist aus dem Sack gelassen worden.“ Gerne könnte man auch schreiben „Nicht Fisch – nicht Fleisch“. Hinsichtlich des am 23.6.2020 veröffentlichten finanzamtlichen Anwendungserlasses „Erste Aktualisierung“ erfahren wird von einer Ergänzung (Rz. 18 „Folgen des überhöhten Steuerausweises“. Hatten wir alle auf eine „temporäre Aussetzung“ des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 UStG) gehofft, wird diese Hoffnung nun teilweise „enttäuscht“. Die Vereinfachungsregelung gilt eben nicht für die gesamte „Niedrigsteuerphase“, sondern nur für den Übergangsmonat Juli 2020.

2.8 Folgen eines überhöhten Steuerausweises (Rz. 18)
(i) Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG.

(ii) Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 UStG handelt (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStAE).

(iii) Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE.“
Die Unternehmen und die Finanzbuchhaltung werden einen erhöhten Bedarf an Prüfungen bei den Eingangsrechnungen - für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 - einplanen müssen.“

„3.12 Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette (bisher ohne Rz.)
(i) Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.

(ii) Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

(iii) Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.“

„Unsere Hoffnung stirbt zuletzt.“ Vielleicht gibt es ja in einer weiteren Aktualisierung die „große Vereinfachung“ für die Praxis. Unser Vorschlag:
„In der Niedrigsteuerphase bleibt der unrichtige Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) ohne Anwendung, wenn der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Die Nichtanwendung gilt auch, wenn der Endverbraucher oder der Unternehmer, der den offenen Steuerausweis ganz oder teilweise nicht als Vorsteuer geltend machen kann, auf eine Rückzahlung verzichtet und der Leistende die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.“

Dieser Newsletter ergibt sich aus der aktualisierten Fassung des Entwurfs des BMF-Schreibens „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ (download).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion