Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar: Änderung in Sicht bei der Dienstfahrzeugüberlassung an das Personal in der Umsatzsteuer (?)

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„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

Für Frühbucher vor dem 31.10.2020 gewähren wir 5,00 € Rabatt.

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Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar: Änderung in Sicht bei der Dienstfahrzeugüberlassung an das Personal in der Umsatzsteuer (?)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im AKTUELLEN STEUERDIALOG seinerzeit darüber berichtet, dass die deutsche Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass die dauerhafte Dienstfahrzeugüberlassung an das Personal des umsatzsteuerlichen Unternehmers einen tauschähnlichen Umsatz darstellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; Abschn. 15.23 Abs. 8 bis Abs. 10 UStAE). Damit liegt der Ort der Leistung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, welcher sich in Deutschland befindet. Das FG Saarland erkannte in seinem Beschluss eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG; zeitstaerken.PLUS: RD 0500 003a 2019 0003). Somit befindet sich der Ort der Leistung im Sitzstaat des Unternehmers, welcher ansässig in Luxemburg ist. Das FG Saarland widersprach damit der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung. Es kam zur Vorlage beim EuGH (QM ./. FA Saarbrücken, C-288/19).

Der zuständige Generalanwalt Szpunar beantragt die Vorlagefragen durch den EuGH wie nachstehend zu beantworten (vgl. ausführlich Monfort, UR 2020, 789):

„Die Überlassung eines seinem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs durch den Unternehmer für den privaten Bedarf eines Arbeitnehmers ist keine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieser Arbeitnehmer dafür weder ein (i) Entgelt bezahlt noch auf einen (ii) Teil seiner Vergütung oder auf (iii) andere Vorteile verzichtet, die ihm der Unternehmer (Arbeitgeber) schuldet, noch (iv) zusätzliche Arbeit für die Überlassung dieses Fahrzeugs an ihn [Unternehmer] leistet.“

Damit würde eine Einzelfallprüfung der Gegenleistung bei der Dienstfahrzeugüberlassung bevorstehen, um im deutschen Umsatzsteuerrecht den Ort der Leistung zu bestimmen. Eine „Annahme“ der Gegenleistung in Form einer „reflexartigen Erbringung von Arbeitsleistung“ durch den Nutzer des Dienstfahrzeugs (auch) für private Zwecke lehnt der Generalanwalt ausdrücklich ab; davon ist aber wohl die deutsche Finanzverwaltung bisher ausgegangen.

Es bleibt spannend und abzuwarten wie der EuGH schlussendlich den anhängigen Fall aus dem Saarland entscheidet. Bleiben Sie gesund!

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion