Rechnungsangabe: Verwendung der Beschreibung „handelsüblich“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Modul 3

Termin Modul 3:
Dienstag,     08.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,       18.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.12.2021, Nr. 24/25 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Rechnungsangabe: Verwendung der Beschreibung „handelsüblich“

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen (BFH vom 10.7.2019, XI R 28/18, BStBl. II 2021, 961; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0015 2020 0001).

Der liefernde Unternehmer kann sich darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen in einer Rechnung „handelsüblich“ sind.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion