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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021 - Modul 3 bzw. Kombi B - für Berufsträger - alle Termine!

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Praxistipp: Homeoffice-Pauschale
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
für die Jahre 2020 und 2021 ist die sog. Homeoffice-Pauschale als Ersatz der wegfallenden Entfernungspauschale mit 5 € je Arbeitstag, der ausschließlich im Homeoffice absolviert wird, anzusetzen (sog. Homeoffice-Pauschale). Dies gilt sowohl für die Gewinneinkunftsarten (§§ 14, 15, 18 EStG) als auch für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Grundsätzlich sind keine Nachweise zu führen über
- Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
- Arbeitstage im Homeoffice
Plausibilitätsprüfungen von Seiten des Finanzamtes wird es wohl geben. Es ist bestimmt ratsam und hilfreich gegenüber Mitarbeitern die Tätigkeitszeiten im Homeoffice freiwillig zu bestätigen (Formulierungsvorlage einer Arbeitgeberbescheinigung):
„Hiermit bestätige – ICH / WIR – als Arbeitgeber der/des o. a. Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmers – [Vorname, Nachname] – im Jahr 2020 [Jahr 2021] an insgesamt [xx] Arbeitstagen seiner berufliche Tätigkeit im Homeoffice – nach Arbeitgeberanweisung – ausgeübt zu haben. Nach erteilter Arbeitgeberanweisung war weder das persönliche Erscheinen am Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) noch eine Dienstreise (auswärtiger Tätigkeitsort) angeordnet und durchgeführt worden.“
Die erste Phase des Lockdowns 2020 dauerte in Deutschland vom 22.03.2020 bis 04.05.2020. Dies entspricht 27 Arbeitstagen. U. E. ist es plausible, dass auch bei den Gewinneinkunftsarten (mindestens) für diesen Zeitraum die Homeoffice-Pauschale – ohne Nachweise – in Höhe von (27 AT x 5 € = 135 €) als Betriebsausgabe zu gewähren ist.
Die weiteren Phasen in Deutschland sind entsprechend dem tatsächlichen Verhalten ergänzend zu beurteilen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer