Pensionsrückstellung: Bildung bei Pensionszusage unter Vorbehalt

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung Modul 3 /II neu

Termin Modul 3:
Mittwoch,     05.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 17.05.2023, Nr. 10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Pensionsrückstellung: Bildung bei Pensionszusage unter Vorbehalt

Der BFH hat ein einschränkendes Verständnis veröffentlicht: Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (BFH vom 06.12.2022, IV R 21/19, BStBl. II 2023, 474; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 006a 2023 0001).

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann ist die steuerrechtliche Bildung einer Pensionsrückstellung nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sind, sind steuerrechtlich schädlich.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann