Pauschalsteuer: Anwendungsunterschiede gegenüber der Lohnsteuerpauschalierung aufgrund eigenständiger Bemessungsgrundlage

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch, 01.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 14.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 11.06.2021, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Pauschalsteuer: Anwendungsunterschiede gegenüber der Lohnsteuerpauschalierung aufgrund eigenständiger Bemessungsgrundlage

Die „30%ige 37b-Pauschalsteuer“ enthält für die Bewertung der getätigten Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die lohnsteuerrechtliche Bewertung (BFH vom 13.5.2020, VI R 13/18, BStBl. II 2021, 395; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 037b 2020 0001).

Die Aufwendungen für eine Eventagentur sind bei der Lohnsteuerpauschalierung nicht zu berücksichtigen und bei der 30%igen 37b-Pauschalsteuer berücksichtigungspflichtig. Somit tritt ein Bewertungsunterschied ein.

 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer