Optionsverschonung: Erstmalige Beantragung im Einspruchsverfahren eines Änderungsbescheids

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     08.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 12.08.2025, Nr. 18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Optionsverschonung: Erstmalige Beantragung im Einspruchsverfahren eines Änderungsbescheids

Der BFH hat erklärt, dass die unbefristete Optionserklärung in einem Einspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen dem verfahrensrechtlichen Änderungsumfang entsprechen. Eine Bindungswirkung an den Änderungsumfang hat nicht zur Folge, dass die Optionsverschonung, wenn diese den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH vom 11.12.2024, II R 44/21, BStBl. II 2025, 564; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013a 2025 0001).

Anders ausgedrückt: Wurde die Regelverschonung (85/15) bestandskräftig angewendet, kann im Umfang des Änderungsbescheids die Optionsverschonung (100/0) parallel zur Anwendung kommen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann