Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hatte mit drei im Bundessteuerblatt veröffentlichten, steuerverschärfenden Entscheidungen die Anwendungsregeln der anschaffungsnahen Herstellungskosten (15 %-Grenze; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) festgelegt (BFH vom 14.6.2016, IX R 15/15, BStBl. II 2016, 996; BFH vom 14.6.2016, IX R 25/14, BStBl. II 2016, 992; BFH vom 14.6.2016, IX R 22/15, BStBl. II 2016, 999):
- Handelsrechtlich bereits aktivierte Baumaßnahmen für die Herstellung des betriebsbereiten Zustands sind beim Verbrauch des 15%igen Volumens zu berücksichtigen.
- Die sog. Schönheitsreparaturen gehören auch in den Verbrauch des 15%-Volumens hinein.
- Es gilt eine Regelvermutung von drei Jahren.
- Sofort abzugsfähig bleiben: Wartungskosten, Ablesekosten und Erhaltungsmaßnahmen, für nach dem Kauf eingetretene Schäden.
Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung angewendet und der diesbezügliche Anwendungserlass (BMF-Schreiben) überarbeitet.
Hinweis:
Wir haben in unseren Seminaren „Aktueller Steuerdialog“ darüber berichtet. In unserer Online-Datenbank finden Sie die entsprechenden Ausarbeitungen unter den Datenbank-Nrn. CD 0001 006 2016 0019, CD 0001 0006 2016 0020 und CD 0001 0006 2016 0021.
Beachte: Die OFD NRW stellt aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung in Aussicht (OFD NRW, Verfügung vom 14.3.2017, DB 2017, 817 f.). Demnach sollen Einsprüche von der Bearbeitung zurückgestellt werden.
Hinweis:
Betroffene Steuer- oder Feststellungsbescheide sollten mittels Einspruch offen gehalten werden.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann