Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die OFD NRW hat ihre Sicht der Dinge zur Rechtsprechungsänderung des BFH hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von ausgefallenen und insolvenzrechtlich zurückgetretenen Gesellschafterforderungen veröffentlicht (OFD Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2017, Kurzinfo ESt 35/2017, NWB Datenbank).
Wir werden nochmals ausführlich die Anwendung und die Beratung der neuen Grundsätze im AKTUELLEN STEUERDIALOG gemeinsam besprechen. Vorab stellen wir unsere Sicht der Dinge hinsichtlich der sog. Vertrauensschutzregelung vor.
Rechtsprechungsänderung (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15)
Der BFH hat entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG - zum 1.11.2008 - die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG) entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) seien nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition der Anschaffungskosten (§ 255 HGB) anzuerkennen.
Vertrauensschutzregelung (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15)
Gleichzeitig urteilte der BFH, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Rechtsprechungsänderung zeitlich erst ab dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27.09.2017 anzuwenden sei.
OFD NRW (vom 21.11.2017, Kurzinfo ESt 35/2017)
Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, sind weiterhin nach der fortgeltenden Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (BMF-Schreiben vom 21.10.2010, BStBl I 2010, 832).
Unsere Auffassung
Nach unserer Auffassung handelt es sich bei der Vertrauensschutzregelung um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Darlehensgewährung nach dem 1.1.2009 und vor dem 27.9.2017 können nach der Altregelung behandelt werden. Ob dieses Wahlrecht durch die sog. Subsidiaritätsregelung (§ 20 Abs. 8 EStG) verdrängt wird, hat der BFH bisher nicht zu entscheiden.
Hinweis:
Dieses ist aber nicht immer das steuerrechtlich günstigste Ergebnis. Aufgrund des Wahlrechts kann auch ein Verlust aus Kapitalvermögen vorteilhafter sein. Ein Darlehensverlust wird seit dem 1.1.2009 - Einführung der sog. Abgeltungsteuer - in Höhe des Nennwerts steuerrechtlich anerkannt (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15).
Beratung: Soweit außerhalb des Abgeltungssystems - beispielsweise bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH mit gleichzeitiger Beteiligungsquote von mindestens 10 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 7 EStG) - ein verrechenbarer Verlust vorliegt, ist die Geltendmachung als Verlust aus Kapitalvermögen (Anlage KAP, Zeile 45) im Nennwertprinzip gegebenenfalls steuerrechtlich interessanter.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann