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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal

Termine Modul 1:
Dienstag, 15.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 07.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termine Modul 2:
Mittwoch, 16.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 06.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 25.11.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Termin Modul 3:
Dienstag, 22.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Modul 4:
Mittwoch, 23.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
heute berichten wir über zwei Entwicklungen zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes: (1) Steuergesetzänderung und (2) neuere FG-Rechtsprechung. Es können sich Handlungen in der Mandatsberatung bis zum Jahresende 2022 ergeben.
(1) Steuergesetzänderung (JStG 2022)
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 ist die Abschaffung der sog. verkürzten Gebäude-Restnutzungsdauer geplant (Streichung: § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“).
Die zeitliche Anwendung dieser Streichung ist eindeutig: (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG-E:) „Soweit die Absetzung für Abnutzung für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise nach § 7 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung der nach Absatz 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 geltenden Fassung des Gesetzes vorgenommen wurde, kann die Absetzung für Abnutzung auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.“
Quintessenz: Die Absetzung für Abnutzung nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes ist ab dem Vz. 2023 oder für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre nur noch in den Fällen möglich, in denen die Absetzung für Abnutzung bereits (i) im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 oder bei der (ii) Gewinnermittlung für ein vor dem 01.01.2023 endendes Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde.
Beratung: Im sog. Jahresendspurt muss mit betroffenen Mandanten darüber nachgedacht werden, ein Sachverständigengutachten über die kürzere Nutzungsdauer (zeitnah) in Auftrag zu geben, um es im Rahmen von Steuer-/Feststellungserklärungen oder Gewinnermittlungen der Vz. 2021 oder Vz. 2022 anzubringen.
(2) Gutachten
Das FG Münster hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes auch durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt werden kann. Alternativ kann – wie bisher – ein Bausubstanzgutachten vorgelegt werden (FG Münster vom 27.01.2022, 1 K 174/18 E, DStRE 2022, 1031, rkr.)
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion