Nachlassverbindlichkeiten: Abziehbare Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Termine Modul 2:
Dienstag,     20.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     28.10.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        06.11.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Nachlassverbindlichkeiten: Abziehbare Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten entschieden (BFH vom 11.03.2026, II R 10/23, BStBl. II 2026, 654).

📌 Sachverhalt
Zwei Brüder waren Miterben und führten im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter anderem Rechtsstreitigkeiten über Teilungsversteigerungen von zum Nachlass gehörenden Grundstücken. Der Kläger machte die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten geltend.

❓ Streitfrage
Zu entscheiden war, ob Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und einer Teilungsversteigerung entstehen, auch dann als Kosten der Nachlassverteilung abzugsfähig sind, wenn die Erbengemeinschaft zuvor bereits zur Verwaltung des Nachlassvermögens übergegangen war.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat die Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung anerkannt. Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang der Kosten mit der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Eine vorherige Phase der Nachlassverwaltung schließt nicht aus, dass später durch das Verlangen eines Miterben eine neue Phase der Erbauseinandersetzung beginnt, in der weitere abzugsfähige Kosten entstehen können.

🧭 Praxishinweis
Bei einer späteren Erbauseinandersetzung ist daher genau zu prüfen, ob angefallene Kosten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dienen und damit als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

🤝 Beratung
In der Beratung sollte insbesondere zwischen Kosten der Nachlassverwaltung und Kosten unterschieden werden, die unmittelbar durch die spätere Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses veranlasst sind.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 654 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.

Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0010 2026 0001

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann