Mitunternehmerstellung: Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 4

Termin Modul 4:
Dienstag,     21.07.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

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Mitunternehmerstellung: Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten entschieden (BFH vom 02.07.2025, IV R 36/22, BStBl. II 2026, 486).

📌 Sachverhalt
Der Kläger übertrug seinen Kommanditanteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Söhne. Zugleich wurde ein Ertragsquotennießbrauch zugunsten einer Gesellschaft bestellt, deren alleiniger Kommanditist der Kläger war.

Streitfrage
Zu entscheiden war, ob der Kläger trotz Übertragung seines Kommanditanteils wegen des Nießbrauchrechts weiterhin Mitunternehmer geblieben ist.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof verneinte die fortbestehende Mitunternehmerstellung. Ein Nießbrauchberechtigter ist nur dann Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Fehlt es an einer Beteiligung an Verlusten und stillen Reserven, reicht der Verlust künftiger Entnahmemöglichkeiten nicht aus. Maßgeblich ist, ob das eigene Vermögen durch ein unternehmerisches Verlustrisiko belastet werden kann. Bei Ertragsnießbrauch - so besagt es schon der Name - die Übernahme von Verlusten.

🧭 Praxishinweis
Bei Nießbrauchgestaltungen an Kommanditanteilen ist das Mitunternehmerrisiko eigenständig und sorgfältig zu prüfen.

🤝 Beratung
In der Beratung sollte die vertragliche Ausgestaltung des Nießbrauchs daraufhin geprüft werden, ob eine echte Beteiligung an Verlusten und stillen Reserven vorgesehen ist.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 486 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2026 0001).  
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann