Lohnbescheinigung: Mahlzeitengestellung und Großbuchstabe M

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch die zum 1.1.2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl. I 2013, 285; AEReikoRef vom 30.9.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004, BStBl. I 2013, 1279  zeitstaerken.PLUS: AD 0001 0008 2012 0010). Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 € übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit im o. g. Sinne zur Verfügung, besteht eine Verpflichtung, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „M“ aufzunehmen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG).

Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob (1) eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) oder (2) die steuerpflichtige Mahlzeit pauschal (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG) oder individuell zu besteuern ist.

Die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsregelung bis zum 31.12.2018 auf die Eintragung des Großbuchstabens „M“ zu verzichten, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfrei gezahlte Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, läuft endgültig aus (BMF-Schreiben vom 27.9.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001, BStBl. I 2017, 1339; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 041b 2017 0001).



Mit Wirkung ab 2019 muss der Großbuchstabe „M“ ​in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden (BMF-Schreiben v. 27.09.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001). Die (antragsgemäße) Aufzeichnung von steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen außerhalb des Lohnkontos bleibt weiterhin bestehen, so dass in diesen Fällen in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung kein Ausweis der steuerfreien Verpflegungspauschalen erfolgt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann