LfSt: Privater Nutzungsanteil bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug

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„Raus aus der Niedrigsteuerphase“ bedeutet, dass die Wirtschaft die Corona-bedingte Senkung der beiden Umsatzsteuersätze (16 % bzw. 5 %) wieder in den alten Zustand (19 % bzw. 7 %) zurückdreht (ohne Gastronomie). Zwei Blickwinkel werden in unserem SPEZIALDIALOG vorgestellt:(i) Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer haben Interesse daran, die gesenkten Steuersätze zu nutzen, am besten auch für Leistungen nach dem 31.12.2020. Die Gutscheinlösung kann hierfür genutzt werden. (ii) Die Unternehmen unterliegen einem Umstellungsprozess, wenn die Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen der späteren, nach dem 31.12.2020 auszustellenden, Schlussrechnung zugeführt werden. Die Korrektheit der Ausgangsrechnung steht im Fokus.

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LfSt: Privater Nutzungsanteil bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat sich aktuell zu der Frage geäußert, wie zu verfahren ist, wenn ein geeigneter Herstellernachweis für ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug nicht vorgelegt werden kann (LfSt Rheinland-Pfalz, Kurzinformation EStG vom 6.8.2020, S 2334A-St31 6, DB 2020, 2048).

Für den Ansatz des halben Bruttolistenneupreises zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung im Rahmen der sog. 1 %-Regelung bzw. der halben Anschaffungskosten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode müssen bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) qualitativ erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EmoG).

Das Fahrzeug darf eine (i) Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder dessen (ii) Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen. 

Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft worden sind.

Nichtbeanstandungsregelung 

Sofern im Einzelfall kein Herstellernachweis zu den Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes vorgelegt werden kann, kann hilfsweise auf die (a) beigefügte Fahrzeugliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der förderfähigen Plug-in-Hybridfahrzeugen (Stand: 23.07.2020) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls kann auch das (b) sog. E-Kennzeichen als Nachweis anerkannt werden. Dieses wird nur bestimmten Plug-in-Hybriden ohne weiteren Herstellernachweis erteilt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de 
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion