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Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 30. November 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen.
Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
Flyer mit weiteren Informationen zum Download
Zur Buchung
LfSt: Fotovoltaikanlage zerstört die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) ist ein beliebtes Beratungsinstrument bei Immobiliengesellschaften. Der BFH legt die Voraussetzungen eng aus. Nun hat sich das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen „zu Wort gemeldet“. Dabei werden die niedersächsischen Finanzämter angewiesen, folgende Auffassung zu vertreten (LfSt Niedersachen vom 15.05.2020, G 1425 - 50 - St 251, DStR 2020, 1623 f.).
Die erweiterte Kürzung ist nur zu gewähren, wenn das Gewerbesteuersubjekt – in der Regel: GmbH oder GmbH & Co. KG – kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird (Ablehnung einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung).
Zulässig sind die Tätigkeiten der (i) Immobiliennutzung und der entgeltlichen Verpachtung sowie (ii) der Einnahmenerzielung aus Kapitalvermögen (§ 14 Satz 2 AO).
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage stellt keine zulässige Einnahmenquelle dar (LfSt Niedersachen vom 15.05.2020, G 1425 - 50 - St 251, DStR 2020, 1623 f.). Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, handelt es sich um eine – für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung – schädliche gewerbliche Tätigkeit und Betriebseinnahmen. Auch nur geringfügige Einnahmen sorgen damit für einen Wegfall der Steuervergünstigung (BFH vom 11.04.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2019 0002).
Die Schädlichkeit entsteht auch bei einer Auslagerung auf eine Tochtergesellschaft (BFH vom 22.01.1992, I R 61/90, BStBl. II 1992, 628): Bei einer Tochterpersonengesellschaft wegen des Bezugs von gewerblichen Einkünften und bei einer Tochterkapitalgesellschaft wegen einer in der Regel bestehenden Betriebsaufspaltung.
Hinweis
Das Dach oder die Grundfläche, um eine Fotovoltaikanlage anzubringen, stellt in der Regel eine wesentliche Betriebsgrundlage für diesen Gewerbetrieb „Fotovoltaikanlage“ dar.
Beratung
Der Weg der Schwestergesellschaft mit eigenständigen Flächen mit Fotovoltaikanlagen ist möglich. Im Einzelfall muss allerdings eine genaue Prüfung erfolgen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer