LfSt Bayern: Einkommensteuererklärung mit Kurzarbeitergeld

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Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 ein neues Abschreibungswahlrecht in Form der Sofortabschreibung für speziell begünstigte Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eingeführt. Dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben liegt in endgültiger Form vor und kann in der täglichen Finanzbuchhaltungs- und/oder Bilanzierungspraxis angewendet werden. Anwendungs- und Abgrenzungsbeispiele werden genauso – in dem einstündigen SPEZIALDIALOG – vorgestellt wie die Definitionen der sog. „digitalen Wirtschaftsgüter“.

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LfSt Bayern: Einkommensteuererklärung mit Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das bayrische Landesamt für Steuern veröffentlich in einer aktuellen Pressemitteilung „Bezug von Kurzarbeitergeld kann Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig machen“ seine Auffassung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung Vz. 2020 mit Kurzarbeitergeld (LfSt Bayern vom 08.03.2021, Pressemitteilungen 2021).

"Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.

Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung elektronisch abgegeben werden.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächliche steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer