Leistungsaustausch: Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Dienstag, 07.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 06.08.2021, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Leistungsaustausch: Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt

Die Überlassung von „Vieheinheiten“ durch einen Gesellschafter an einer Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann (BFH vom 12.11.2020, V R 22/19, BStBl. I 2021, 544; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2021 0002).

Der BFH hat somit die Abgrenzung zwischen (i) entgeltlichem Leistungsaustausch im Gesellschaftsverhältnis gegenüber (ii) nicht umsatzsteuerbarem Vorabgewinn weiter konkretisiert.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer