Lebensführungskosten: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 06.06.2025, Nr. 12/13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Lebensführungskosten: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio den Kosten der privaten Lebensführung (Lebensführungskosten) zugeordnet. Solche Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (BFH vom 21.11.2024, VI R 1/23, BStBl. II 2025, 348; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2025 0002). 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann