Lebensführungskosten: Ablehnung eines Werbungskostenabzugs bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     05.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     18.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.09.2025, Nr. 21 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Lebensführungskosten: Ablehnung eines Werbungskostenabzugs bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung (Umzugskosten), um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (BFH vom 05.02.2025, VI R 3/23, BStBl. II 2025, 650; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0012 2025 0001).

Diese Umzugskosten sind Kosten der privaten Lebensführung.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann