Lebensführungskosten: Ablehnung des Werbungskostenabzugs für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     25.06.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     08.07.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2025, Nr. 11 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Lebensführungskosten: Ablehnung des Werbungskostenabzugs für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen

Der BFH hat hinsichtlich Aufwendungen, verursacht durch ein Insolvenzverfahren, eine Unterschiedlichkeit zwischen (1) Lebensführungskosten gegenüber (2) Werbungskosten veröffentlicht. (1) Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar. (2) Solche Aufwendungen, die ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären, bleiben abziehbar (BFH vom 13.08.2024, IX R 29/23, BStBl. II 2025, 277; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2025 0004).

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, dass Aufwendungen im Verbraucherinsolvenzverfahren den privaten Lebensführungskosten zuzuordnen sind. Dieser Rechtssatz gilt auch (nunmehr) für ein Regelinsolvenzverfahren. Dies gilt für die direkten und unmittelbaren Aufwendungen des Regelinsolvenzverfahrens.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann