LAG: Unzulässige Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung

Werbung

WEBDIALOG: Jahreswechselseminar 2021/2022

Jahreswechsel online

Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“.

Der SPEZIALDIALOG ist nach Aufgabengebieten gegliedert: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen. Ziel ist es, die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten.

Zu unserem SPEZIALDIALOG erhalten Sie ein ausführliches Skript.
Darüber hinaus erhalten Sie Arbeitshilfen wie z. B. Musterrechtsbehelfe, Musterschreiben, Mandanteninformationen, Checklisten (z.B. „Zuwendungen“ und „Betriebliches Kfz“) und ggf. Excel-Arbeitshilfen, welche wir Ihnen per E-Mail und im Buchungsportal zur Verfügung stellen.

Die Möglichkeit Fragen zu stellen, runden das Online-Seminar ab.

Termine: 

Themenblock I: Dienstag, den 25.01.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Themenblock II: Dienstag, den 01.02.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Themenblock III: Dienstag, den 08.02.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Zur Buchung


LAG: Unzulässige Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits im Jahr 2018 bestätigt, dass eine Rückzahlungsvereinbarung in Fortbildungsvereinbarungen auf bestimmte, vom Arbeitnehmer zu beeinflussende Tatbestände beschränkt sein muss (BAG vom 11.12.2018, 9 AZR 383/18; vgl. Vossen, DB 2021, 2294). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat die BAG-Entscheidung als Grundlagenentscheidung aufgegriffen und eine Rückzahlungsklausel (deshalb) für unwirksam erklärt (LAG Nürnberg vom 26.03.2021, 8 Sa 412/20).


Sachverhalt

Der Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten (4.000 €) nach einem mit der Arbeitnehmerin getroffenen Fortbildungsvertrag. Enthalten war u. a. eine Bindungsfrist von sechs Monaten nach Ende der Fortbildung. Der Fortbildungsvertrag enthielt eine Rückzahlungsklausel. Bei vorzeitigem Ausscheiden entstand für jeden vollen Monat der Nichtausübung der Tätigkeit ein Rückzahlungsanspruch von 1/6 des Arbeitgebers. Eine Rückzahlungsverpflichtung war für die Fälle vorgesehen, in denen die Arbeitnehmerin vor Ablauf der sechs Monate aus eigener Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausschied ([1] nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Eigenkündigung und [2] verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung). Zwei Monate nach Abschluss der Fortbildung beendete die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber forderte 4/6 der Fortbildungskosten im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung zurück.


LAG Nürnberg

(i) Grundsatz: Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen sind zulässig.

(ii) Besonderheit: Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, wenn die Gründe der Inanspruchnahme d. h. die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht detaillierter differenziert werden.

Dem LAG Nürnberg fehlte schlussendlich die Differenzierung bei der arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung aus Gründen, die auch die Arbeitnehmerin in ihrer Person nicht zu vertreten habe. Dies ist der Fall bei „unverschuldeter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit“. Bei einer „Arbeitsfähigkeit“ sei der „Bleibedruck“ durch die Rückzahlungsverpflichtung für die Arbeitnehmerin nicht hinnehmbar (LAG Nürnberg vom 26.03.2021, 8 Sa 412/20; vgl. Vossen, DB 2021, 2294).


Lösung

Hinsichtlich der Dauer und der Berechnung gab es keine Einwände des LAG Nürnberg. Die Klausel der Rückzahlungsverpflichtung war unwirksam. Die Arbeitnehmerin muss keinen (Teil-)Betrag der Fortbildungskosten an den Arbeitgeber erstatten.


Beratung

Der Arbeitgeber hat in einer Rückzahlungsklausel ausdrücklich zu bestimmen, dass „ … im Fall einer berechtigten und nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenen personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungsverpflichtung entsteht“ (vgl. Vossen, DB 2021, 2294).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer