LAG: Kurzarbeit „Kug Null“ kürzt Urlaubsanspruch

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Urlaubsrecht

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LAG: Kurzarbeit „Kug Null“ kürzt Urlaubsanspruch

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine wegweisende Entscheidung veröffentlicht: Kurzarbeit in Form des sog. „Kug Null“ kürzt den Urlaubsanspruch (LAG Düsseldorf vom 12.03.2021, 6-Sa-824/20; Revision zugelassen).


Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte der Arbeitgeber ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d. h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt der Arbeitgeber entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Arbeitnehmer-Argumente
Die Arbeitnehmerin hat folgende Argumente für einen Urlaubsanspruch wie nachstehend vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragen:

- Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin.

- Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten.

- Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Ergebnis
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht entsteht.

Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Lösung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Arbeitnehmer-Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen.

Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.


Hinweis

In unserem SPEZIALDIALOG „Aktuelles Urlaubsrecht“ wird unser Experte Herr RECHTSANWALT CHRISTOPH GAHLE dieses neue LAG-Urteil und auch weitere Entscheidungen und Wissenswertes vorstellen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer