Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Termin Modul 4:
Dienstag, 21.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Ländererlass: Gesellschafterwechsel in doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Finanzverwaltung hat einen weiteren Nichtanwendungserlass veröffentlicht und weicht diesbezüglich von der ergangenen BFH-Rechtsprechung ab (gleichlautender Ländererlass vom 11.08.2021, DStR 2021, 1951; BFH vom 24.04.2014, IV R 34/10, BStBl. II 2017, 233). Diese BFH-Rechtsprechung ist zur "atypisch stillen Gesellschaft" ergangen. Die Finanzverwaltung bleibt ihrer bisherigen Auffassung hinsichtlich gewerbesteuerrechtlicher Verlustvorträge (§ 10a GewStG) beim Gesellschafterwechsel in doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen "treu".
Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerrechtliche Fehlbeträge setzt sowohl (i) Unternehmensidentität als auch (ii) Unternehmeridentität voraus (§ 10a GewStG; R 10a.2 "Unternehmensidentität" GewStR; R 10a.3 "Unternehmeridentität" GewStR).
Dies gilt auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft).
Träger des Verlustabzugs sind die jeweiligen Gesellschafter- bzw. Mitunternehmer der Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft (R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR).
Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Trägerin des Verlustabzugs der Untergesellschaft.
Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft gewerbesteuerrechtlich hat, da die Unternehmeridentität bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).
Der Nichtanwendungserlass hat somit positive Rechtsfolgen beim Gesellschafterwechsel von verlusttragenden doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer