KUG: Kein Anspruch auf KUG bei Arbeitsunfähigkeit

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SPEZIALDIALOG: Option zur Besteuerung als Körperschaft (KöMoG) „Check the box“

KöMoG

Die gesetzgeberischen Planungen zum sog. Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften – aus dem Amerikanischen „Check the box“ – sind in Gang gesetzt und sollen einen fingierten Formwechsel vom Transparenzprinzip der Einkommensteuer in das Anteilsprinzip der Körperschaftsteuer auf Antrag ermöglich. Damit wird ein körperschaftsteuerrechtlicher Thesaurierungseffekt bis zur endgültigen Ausschüttung an die „fiktiven Anteilseigner“ ermöglicht. Diese Regelungen sind unterschiedlich gegenüber dem „34a-Thesausierungseffekt“. Der SPEZIALDIALOG stellt im ersten die Anwendungsregeln und im zweiten Teil die Inhalte vor. Anwendbar ist das Optionsmodell bereits für den Veranlagungszeitraum 2022, wenn vorher ein unwiderruflicher Antrag gestellt wird.

Termine:
Dienstag, den 09.11.2021: 14:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag, den 09.12.2021: 10:00 - 11:00 Uhr


KUG: Kein Anspruch auf KUG bei Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wird in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt und wird ein Arbeitnehmer noch vor dem KUG-Beginn arbeitsunfähig, besteht für die Ausfallstunden wegen Kurzarbeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) zu Lasten der Arbeitsagentur. Der Arbeitnehmer hat allerdings Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen KUG zu Lasten der Krankenkasse, so lange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) besteht (§ 4 Abs. 3 EFZG i. V. m. § 47b Abs. 4 SGB V; Eilts in NWB 2021, 1445).

Die Abwicklung erfolgt in diesen Fällen, indem der Arbeitgeber das Krankengeld mit der Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zunächst auszahlt. Beitragsabzüge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld nicht vorgenommen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber sodann das verauslagte Krankengeld von der Arbeitnehmer-Krankenkasse erstattet.


Beispiel

Der Arbeitgeber führt in seinem Betrieb (Sitz in Niedersachsen) Kurzarbeit im Zeitraum vom 01.06. – 31.08.2021 ein. In dieser Zeit soll die Arbeit an jedem Montag und Donnerstag komplett ausfallen.

Arbeitnehmer A ist vom 25.05. – 04.06.2021 laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig.


Hinweis:

In Niedersachsen ist der 03.06.2021 (Fronleichnam) kein Feiertag.


Lösung

Aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit hat Arbeitnehmer A für die gesamten 11 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung („dem Grunde nach“).

Am 03.06.2021 fällt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers A allerdings ohnehin wegen eingeführter Kurzarbeit im Betrieb aus. Deshalb muss der Arbeitgeber für den 03.06.2021 keine Entgeltfortzahlung leisten. Vielmehr erhält Arbeitnehmer A für diesen Tag Krankengeld in Höhe des KUG.


Beratung:

Der GKV-Spitzenverband hat für die Abrechnung mit den Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens eingeführt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer