Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher sieht die Finanzverwaltung in allen Fällen von Konsignationslagern ein innergemeinschaftliches Verbringen in das inländische Lager durch den Lieferanten und eine anschließende inländische Lieferung an den Abnehmer (Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE; OFD-Verfügung Frankfurt/Main vom 15.12.2015, S 7100a A - 4 - St 110, DStR 2016, 1032).
Jetzt lehnt der BFH die undifferenzierte Auffassung der Finanzverwaltung ab und stellt darauf ab, ob bei Beginn der Versendung der Abnehmer feststeht oder nicht.
- Wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht, ist die Lieferung als Direktlieferung zu behandeln. In diesem Fall bleibt die Lagerung für eine kurze Zeit in einem Konsignationslager unberücksichtigt. Es liegt somit bei Lieferungen von einem in einen anderen Mitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung vor (BFH vom 20.10.2016, V R 31/15, DStR 2017, 147).
- Steht der Abnehmer jedoch bei Beginn der Versendung nicht fest, dann liegt ein Verbringen des Lieferers der Waren in ein Lager vor, mit anschließender inländischer Lieferung an den Abnehmer (BFH vom 16.11.2016, V R 1/16, DB 2017, 827).
Nun hat die OFD Frankfurt aktuell veröffentlicht, dass, da die neuere BFH-Rechtsprechung noch nicht umgesetzt wird, die Bearbeitung offener Rechtsbehelfe vorerst zurückzustellen ist, bis eine Entscheidung über den Umgang mit den Urteilen vorliegt (OFD-Verfügung Frankfurt vom 21.4.2017, S 7100a A-004-St 110).
Beratung:
Bei der Besteuerung von Inlandsfälle ist bei der Umsatzsteuererhebung (weiterhin) der Einspruch geboten (Mustereinspruch)!
Wir werden im AKTUELLEN STEUERDIALOG (III-2017) ausführlich darüber berichten.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann