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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag, 10.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 02.12.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Körperschaftsteuerliche Organschaft: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätige Personengesellschaft Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann (BFH vom 27.11.2024, I R 23/21, BStBl. II 2026, 660).
📌 Sachverhalt
Nach einer konzerninternen Umstrukturierung übernahm eine neu gegründete Personengesellschaft die Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften und einen bestehenden Ergebnisabführungsvertrag. Sie hatte keine eigenen Arbeitnehmer und erbrachte keine konzerninternen Dienstleistungen, nahm aber als geschäftsleitende Holding nach außen erkennbar entscheidenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften.
❓ Streitfrage
Zu klären war, ob eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH entschied, dass eine Personengesellschaft auch dann die erforderliche gewerbliche Tätigkeit ausüben kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist; konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass ihre Tätigkeit über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht und sie insbesondere durch eine nach außen erkennbare einheitliche Leitung entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach dem Gesamtbild der Betätigung und einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
🧭 Praxishinweis
Für die Anerkennung einer Personengesellschaft als Organträgerin kann eine nach außen erkennbare Tätigkeit als geschäftsleitende Holding ausreichen, ohne dass zusätzlich entgeltliche Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften erbracht werden müssen.
🤝 Beratung
Bei der Prüfung einer Organschaft mit einer Holding-Personengesellschaft als Organträgerin sollte insbesondere dokumentiert werden, ob und wie diese tatsächlich eine einheitliche Leitung ausübt und entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften nimmt.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 660 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0100 0014 2025 0002
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann