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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Termine Modul 3:
Dienstag, 07.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
KöMoG: Verlängerung spezieller Corona-Maßnahmen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die „6b-Rücklage“ als auch der „7g-Investitionsabzugsbetrag“ wurde hinsichtlich der Auflösungsverpflichtung und der daraus resultierenden Gewinnerhöhung im Rahmen der steuerrechtlichen Corona-Maßnahmen mit einer Sonderregelung versehen. Jetzt hat der Steuergesetzgeber diese „Stehenlassenfristen“ um ein Jahr verlängert (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2050).
„6b-Rücklage“
Bisher: Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Jetzt: Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG).
Zusätzlich verlängern sich die „6b-Fristen“ wiederum um ein Jahr, wenn die Auflösung am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wären (§ 52 Abs. 14 Satz 5 EStG).
„7g-Investitionsabzugsbetrag“
Bisher: Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.
Jetzt: Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG).
Zusätzliche Entlastung gibt es auch hier: Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer