Kein Übergang der Steuervergünstigung nach § 10f EStG auf den Erben

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Schaubild

Termin Modul 1:
Dienstag,     30.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        19.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Kein Übergang der Steuervergünstigung nach § 10f EStG auf den Erben

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. X R 23/24) entschieden, dass die Abzugsbeträge nach § 10f EStG für Erhaltungsaufwendungen an selbstgenutzten Baudenkmälern grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen, wenn der ursprüngliche Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums verstirbt. Die Entscheidung wurde am 25.06.2026 auf der Homepage des Bundesfinanzhofs veröffentlicht.

📌 Sachverhalt
Der Erblasser hatte an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal begünstigte Erhaltungsaufwendungen getragen und hierfür die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Noch vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums verstarb er. Der Erbe führte die Eigennutzung des Baudenkmals fort und begehrte die Fortführung der noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge.

Streitfrage
Gehen die noch verbleibenden Abzugsbeträge nach § 10f EStG im Erbfall auf den Erben über, wenn dieser das Baudenkmal ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt?

⚖️ Entscheidung des BFH
Der BFH verneinte einen Übergang der Steuervergünstigung.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Abzugsbetrag nach § 10f EStG um ein höchstpersönliches steuerliches Recht desjenigen Steuerpflichtigen, der die begünstigten Aufwendungen getragen hat. Verstirbt dieser vor Ablauf des zehnjährigen Förderzeitraums, endet grundsätzlich auch seine Abzugsberechtigung.

Eine Übertragung der verbleibenden Abzugsbeträge auf den Erben sieht das Gesetz nicht vor. Der BFH knüpft hierbei an seine Rechtsprechung zum fehlenden Übergang von Verlustvorträgen auf Erben an. Die Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG) stellt nach Auffassung des Gerichts eine eng begrenzte gesetzliche Ausnahme dar und kann nicht auf Erbfälle übertragen werden.

🧭 Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die ertragsteuerliche Behandlung denkmalgeschützter Immobilien im Erbfall. Steuerpflichtige sollten berücksichtigen, dass der steuerliche Förderzeitraum nach § 10f EStG im Todesfall grundsätzlich endet und nicht durch den Erben fortgeführt werden kann.

Gerade bei der Nachfolgeplanung kann dieser Umstand zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, wenn ein wesentlicher Teil der zehnjährigen Förderung noch nicht ausgeschöpft wurde.

🤝 Beratungsperspektive
Bei geplanten Vermögensübertragungen oder der Nachfolge in denkmalgeschützte Immobilien sollte frühzeitig geprüft werden, welche steuerlichen Folgen sich für bereits begonnene Förderzeiträume ergeben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass persönliche Steuervergünstigungen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf Rechtsnachfolger übergehen.

📖 Hinweis zum Bundessteuerblatt
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters ist noch keine Veröffentlichung dieser Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II ersichtlich. Erst mit einer entsprechenden Veröffentlichung erklärt die Finanzverwaltung die Entscheidung regelmäßig für allgemein anwendbar.
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann