Kapitalgesellschaftsbeteiligung: Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten bei Anteilsübertragungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch,     25.02.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     10.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        27.03.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Kapitalgesellschaftsbeteiligung: Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten bei Anteilsübertragungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung entschieden (BFH vom 09.09.2025, IX R 12/24, BStBl. II 2026, 105). 

📌 In dem Verfahren hatten Steuerpflichtige im Streitjahr 2021 ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beauftragt; das Finanzamt hatte den Abzug der hierfür angefallenen Beratungskosten als Veräußerungskosten versagt. 

❓ Streitgegenstand war, ob Steuerberatungskosten, die bei der Erstellung der Steuererklärung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns anfallen, als Veräußerungskosten im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. 

⚖️ Der BFH hat die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts als begründet angesehen, das erstinstanzlich einen weiter gefassten Veranlassungszusammenhang zugrunde gelegt hatte. Nach Auffassung des BFH stellen die in diesem Zusammenhang angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten veranlasst worden sind. 

🧭 Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass Aufwendungen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. 

🤝 In der Beratung ist darauf hinzuweisen, dass der Abzug von Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen genau zu prüfen ist und sich nicht ohne Weiteres auf die Veräußerungskosten anrechnen lässt. 

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 105 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0017 2026 0001).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann