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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock I Freitag, 23.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock II Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Bewertungsgesetz
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.07.2025, Nr. 17 und Nr. 18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich Bewertung.
Kapitalgesellschaftsanteile: Ableitung des Anteilswerts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten
Der BFH hat zur Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen:
- Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.
- Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, möglich ist.
- Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, wenn die Veräußerung im (i) gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, der die (ii) marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollzieht.
- Ein über die Jahre gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag ist bei der Ableitung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht und nicht auszuschließen ist, dass mit diesem auch persönliche Verfügungsbeschränkungen des Anteilsinhabers abgegolten werden sollen
(BFH vom 25.09.2024, II R 49/22, BStBl. II 2025, 493; BFH vom 25.09.2024, II R 15/21, BStBl. II 2025, 543; zeitstaerken.PLUS: CD 0200 0011 2025 0001).
Der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abzuleiten, sofern diese auf einer freien Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beruhen. Gleichbleibende, schematische Preise oder gesellschaftsvertragliche Veräußerungsbeschränkungen schließen eine solche Ableitung aus. In diesen Fällen sind andere Bewertungsmethoden heranzuziehen, wobei der Substanzwert als Mindestwert gilt. Pauschale Holdingabschläge sind regelmäßig unbeachtlich, insbesondere wenn sie persönliche Beschränkungen abgelten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann