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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 2 / Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 02.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 22.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 15.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.05.2024, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Jastrowsche Klausel im Berliner Testament: Ablehnung einer Nachlassverbindlichkeit
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass der beschwerte, überlebende Ehegatte (zuletzt versterbender Elternteil) als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit aufgrund der Jastrowschen Klausel eines Vermächtnisses nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist (BFH vom 11.10.2023, II R 34/20, BStBl. II 2024, 375; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0010 2024 0001).
Schlussendlich erfährt das sog. betagte Vermächtnis eine systemimmanente Doppelbesteuerung.
Die zweifache Entstehung der Erbschaftsteuer auf das betagte Vermächtnis, ausgelöst durch die Jastrowsche Klausel, entsteht dadurch, dass
- zum einen mit dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters, bei dem die Mutter als Erbin das betagte Vermächtnis mangels Fälligkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen konnte und
- zum anderen mit dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter, bei dem die Tochter das zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene betagte Vermächtnis als Vermächtnisnehmerin zu versteuern hat.
Der BFH lehnt eine unzulässige Doppelbesteuerung mit der Begründung ab, es liegen zwei zeitlich nacheinander erfolgende Erwerbsvorgänge von unterschiedlichen Erblassern – hier: zuerst verstorbener Vater, einerseits und zuletzt verstorbene Mutter, andererseits – mit unterschiedlichen Begünstigten vor.
Ein Kompensationseffekt tritt dadurch ein, dass das nachträglich fällig gewordene Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass der zuletzt verstorbenen Mutter abzugsfähig ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann