Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Pkw-Nutzung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Akt-StD IV-2022 - Modul 2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     16.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     06.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        25.11.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.07.2022, Nr. 12 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Pkw-Nutzung

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Pkw-Nutzung, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine „7g-Sonderabschreibung“ in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Rechtsprechungsbestätigung; BFH vom 15.03.2022, VIII R 24/19, BStBl. II 2022, 450; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 007g 2022 0004).

Der BFH lässt als anderes Beweismittel die Kombination aus einer schriftlichen Zeugenerklärung zuzüglich verständlicher Auflistungen betrieblicher Termine, bei denen der Dienstwagen verwendet worden ist, grundsätzlich zu.

Der VIII. BFH-Senat hat die Rechtsauffassung bestätigt, dass andere Beweismittel grundsätzlich anzuerkennen sind. Die anderen Beweismittel müssen geeignet sein, die tatsächliche betriebliche und außerbetriebliche Nutzung abzubilden. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag ist berücksichtigungspflichtig.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion