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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock I Freitag, 23.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock II Freitag, 30.01.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
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Immobilien: Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 14/23, BStBl. II 2025, 956) die Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer von Immobilien präzisiert.
📌 Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige setzte für ein vermietetes Gebäude eine verkürzte Restnutzungsdauer an. Sie legte hierzu ein Sachverständigengutachten vor. Das Finanzamt erkannte dieses nicht an.
❓ Streitfrage
Streitig war, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH bestätigt die grundsätzliche Nachweisbarkeit einer kürzeren Restnutzungsdauer. Erforderlich ist ein geeignetes, objektspezifisch begründetes Sachverständigengutachten. Eine bestimmte Gutachtenmethode ist nicht vorgegeben. Ein rein modellhafter Ansatz genügt nicht.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, 956 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0007 2024 0004).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann