Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir berichten heute darüber, dass das endgültige Ergebnis der BUNDESSTEUERBERATERKAMMER (BStBK vom 2.7.2020) hinsichtlich der „Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 bis 31.12.2020“ veröffentlicht ist. Entscheidend für die Lohn- und/oder Finanzbuchhaltung ist die Honorarvereinbarung in Kombination mit der Steuerberatervergütungsverordnung.
1. Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen gelten die bekannten Grundsätze: (i) wirtschaftlich teilbare Leistungen, (ii) vertraglich vereinbartes Teilentgelt und (iii) separate Teilleistungsrechnung (Abschnitt 13.4 UStAE; AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 21). Auch Dauerleistungen können Teilleistungen sein (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 23). Bei den Dauerleistungen kann es sich u. a. um sonstige Leistungen, beispielsweise Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung, handeln.
Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte, beispielsweise Vierteljahr oder Kalendermonat, abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG) vor (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 25).
Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für die die gleichen Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 25 letzter Satz, Rz. 24).
Die Steuerberatervergütungsverordnung enthält folgende Regelung (§ 33 Abs. 6 StBVV): „Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.“ Das bedeutet, dass die Finanz- und/oder Lohnbuchhaltung als „Monatsgebühr“ in Rechnung gestellt wird (§ 33 Abs. 1 bis Abs. 5 StBVV), allerdings die Bemessungsgrundlage der „Jahresumsatz“ ist (§ 33 Abs. 6 StBVV).
Quintessenz
Nachdem der „Jahresumsatz“ feststeht, kommt es für die einzelnen Monate (=Teilleistungen) zu einer (i) Erhöhung oder (ii) Minderung des Entgelts (Korn in Bunjes, Komm. UStG, 17. Aufl. 2018, C. H. Beck Verlag zu § 17 Rz. 24). „Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder für einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ein (z. B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (Berichtigungspflicht; AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 27 erster Satz).“
Beispiel: Finanz- und Lohnbuchhaltung
Der Steuerberater wird mit der Durchführung der Buchführung beauftragt. Gleichzeitig wird ein monatlicher Vorschuss vereinbart. Er stellt im Jahr 2020 jeweils zum 1. eines Monats die Vorschüsse in Höhe von 259,00 € netto (geschätzter Gegenstandswert: 200.000 €) für die lfd. Monatsbuchhaltung in Rechnung. Im Februar 2021 wird der korrekte Gegenstandswert ermittelt und die Schlussrechnung unter Anrechnung der geleisteten Vorschüsse gestellt. Der Mandant hat keine Dauerfristverlängerung.
Lösung:
(i) Steuerberatervergütungsverordnung: Die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchführung wird in den meisten Fällen – monatlich/quartalsweise – durch Vorschüsse (§ 8 StBVV) abgerechnet. Eine Verrechnung der gezahlten Vorschüsse erfolgt in der Schlussrechnung (§ 9 StBVV).
(ii) Vorschüsse: Da der (Teil-)leistungszeitraum jeweils an dem Tag endet, an dem die Buchhaltung fertiggestellt ist, werden die Vorschüsse für Januar 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 mit 19 % und die Vorschüsse für Juni 2020 bis November 2020 mit 16 % abgerechnet.
(iii) Schlussrechnung: Mit der Schlussrechnung wird die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die ausgeführten Teilleistungen ermittelt. Umsatzsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor (§ 17 Abs. 1 UStG). Die Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (mit Erstellung der Schlussrechnung im Februar 2021).
(iv) Die Buchführungen (Teil I) Januar bis Mai 2020 und Dezember 2020 sind ausgeführt in den Monaten Februar bis Juni 2020 und Januar 2021 (tatsächlicher Gegenstandswert: 250.000 €).
(v) Die Buchführungen (Teil II) Juni bis November 2020 sind ausgeführt in den Monaten Juli bis Dezember 2020 (tatsächlicher Gegenstandswert: 250.000 €).

Hinweis
Wird die Gebühr für die Lohn- und Finanzbuchhaltung pauschaliert (Boelsen in Eckert, StBVV, 6. Aufl. 2017, C. H. Beck Verlag, zu § 34 StBVV Rz. 32), liegen unbestritten Teilleistungen mit jeweils zu bestimmenden Umsatzsteuersätzen vor.
2. Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen, die der steuerberatende Beruf gegenüber seinem Mandat erbringt, gelten die allgemeinen Regeln, die auch im Anwendungserlass „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ (BMF-Schreiben [AEUmsatzsteuersatzänderungen] vom 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009) niedergeschrieben stehen. Dazu ein kleines Erläuterungsbeispiel „Umsatzsteuer-Sonderprüfung“.
Beispiel: Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Der Mandant beauftragt seinen Steuerberater mit der Betreuung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die insgesamt 8 Monate andauert. Mit dem Abschluss der Umsatzsteuer-Sonderprüfung rechnet der Steuerberater – wie vereinbart – im November 2020 mit der Zeitgebühr ab.
Lösung:
(i) Bei der Beratung im Zusammenhang mit bestimmten Projekten handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerleistungen. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Dauerleistungen wie die lfd. Beratung werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (AEUmsatzsteuersatzänderungen Rz. 23).
(ii) Der Leistungszeitraum beginnt am 1. März 2020 und endet am 28. November 2020.
(iii) Es handelt sich um eine Dauerleistung, die am 28. November 2020 ausgeführt ist. Daher ist der Steuersatz von 16 % auf alle erbrachten Leistungen anzuwenden (§ 28 Abs. 1 UStG.).
Bleiben Sie gesund und dem Steuerrecht positiv zugewandt.
Wir wünschen Ihnen allen schöne Urlaubstage mit Ihren Familien.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion