Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Deutsche Bundestag hat dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz in veränderter Form zugestimmt (BT-Drs. 18/11778 vom 29.3.2017).
Folgende wesentlichen Punkte sind enthalten:
- Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflicht bei der Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter von bisher 150 € auf sodann 250 €; die neue Wertgrenze soll erstmals für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Rückwirkend ab 1.1.2017 sollen die folgenden Änderungen in Kraft treten:
- Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine; der Wegfall soll nach der Verkündung des Manteländerungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gelten.
Hinweis:
Lieferscheine bleiben ein (Teil-)Bestandteil einer vorsteuerabzugsberechtigenden qualifizierten Rechnung.
- Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 € auf 5.000 €; diese Anhebung soll ab 2017 gelten.
- Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 €;
- Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge, d. h. das bisher bekannte „vereinfachte Verfahren“ kann von mehr Unternehmen genutzt werden;
- Erhöhter Grenzwert von 72 € Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung.
Wir werden detaillierter im "AKTUELLEN STEUERDIALOG" darüber berichten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann