hib: Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietungs- bzw. Verpachtungsumsätzen in der Landwirtschaft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Deutschen Bundestag wurde von der FDP eine interessante Frage zum Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietungs- bzw. Verpachtungsumsätzen in der Landwirtschaft gestellt (BT-Drucks. 19/2766 vom 15.06.2018, S. 12).

Die Frage des Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker​ lautete:

"Wie will die Bundesregierung, vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des BFH vom 1. März 2018 (V R 35/17, veröffentlicht am 16. Mai. 2018 (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=36452), welches die Vorschaltmodelle zur Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft als nicht zulässig ansieht, künftig mit Betrieben umgehen, die das gleiche Modell wie der Kläger anwenden bzw. angewendet haben und inwieweit gibt es bereits Direktiven an die Finanzverwaltungsbehörden, aus denen sich eine vollständige oder anteilige Schuld der Baukosten-Umsatzsteuer jener Betriebe gegenüber dem Finanzamt ableiten ließe?""

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 12. Juni 2018 lautete:

"In dem am 16. Mai 2018 auf der Internetseite des BFH veröffentlichten Urteil V R 35/17 hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 UStG für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietungs- bzw. Verpachtungsumsätzen nicht vorliegen, wenn die Vermietung oder Verpachtung an einen Pauschallandwirt erfolgt, dessen Umsätze § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Mit dieser Aussage grenzt sich der BFH von der Auffassung der Verwaltung in Abschnitt 9.2 Absatz 2 UStAE ab, wonach der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietungs-bzw. Verpachtungsumsätzen auch zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnet. Ob und welche Konsequenzen aus einem BFH-Urteil abzuleiten sind, wird stets in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Hierbei wird bestimmt, wie die Umsetzung und die damit einhergehende Veröffentlichung eines BFH-Urteils durch die Verwaltung im Bundessteuerblatt (BStBl) erfolgt. Erst diese Veröffentlichung einer Entscheidung im BStBl zieht eine Bindungswirkung für die Verwaltung, insbesondere die Finanzämter nach sich. Dies gilt auch für die o. g. BFH-Entscheidung. Aufgrund der Komplexität der Thematik ist davon auszugehen, dass die Erörterung und Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einige Zeit in Anspruch nehmen wird."

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann